Drohnenreinigung: Genehmigungen, Flugzonen und Datenschutz
Aktualisiert: vor 2 Tagen
Müssen Sie für eine Drohnenreinigung selbst etwas beantragen? FlyClean übernimmt die flugbetriebliche Prüfung und koordiniert erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Abstimmungen. Wenn Ihre Zustimmung oder Mitwirkung notwendig ist, klären wir das vorab mit Ihnen.
Eine saubere Fassade, ein gepflegtes Dach oder gereinigte Solarmodule sind das sichtbare Ergebnis. Damit die Arbeiten durchgeführt werden können, beginnt die Vorbereitung jedoch lange vor dem ersten Flug. Standort, Gebäudeumgebung, Luftverkehr, Schutzmaßnahmen und Datenschutz müssen zusammenpassen.
FlyClean plant Drohnenreinigungen für private Auftraggeber, Unternehmen, Immobilienverwaltungen und Kommunen in ganz Deutschland. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen wir prüfen, was hinter Begriffen wie SORA steckt und welche Angaben wir von Ihnen benötigen.
Braucht eine Drohnenreinigung eine Genehmigung?
Bei einer Drohnenreinigung ist nicht allein entscheidend, wie hoch geflogen wird oder wie schwer die Drohne ist. Auch die Arbeitsweise zählt.
Das europäische Drohnenrecht unterscheidet drei Betriebskategorien: offen, speziell und zulassungspflichtig.
Sie richten sich nach dem Betriebsrisiko, nicht einfach nach privater oder gewerblicher Nutzung.
Die offene Kategorie gilt nur, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem Sichtflug, Grenzen für Höhe und Masse sowie der Schutz unbeteiligter Personen. Ein normaler Kameraflug ist deshalb rechtlich nicht automatisch mit einem Reinigungseinsatz vergleichbar. EASA: Betrieb in der speziellen Kategorie
Die BG BAU erklärt den Unterschied für die Gebäudereinigung so:
„Wer Wasser oder Reinigungsmittel aus der Luft versprüht, fliegt nicht mehr in der offenen Kategorie.“
Für solche Einsätze ist daher der passende Betriebsrahmen der speziellen Kategorie zu klären. Eine niedrige Flughöhe, ein leichteres Fluggerät oder die Zustimmung des Eigentümers allein reichen dafür nicht aus. BG BAU: Drohnen sicher verwenden
Dabei sind drei Dinge zu unterscheiden:
Die Betreiberregistrierung ordnet den Drohnenbetrieb einem Verantwortlichen zu.
Die Pilotenqualifikation weist Kenntnisse und Fähigkeiten nach.
Die Betriebsgenehmigung beziehungsweise ein zulässiger Erklärungsweg betrifft die vorgesehene Art des Betriebs.
STS, PDRA und SORA: Was bedeuten die Genehmigungswege?
In der speziellen Kategorie gibt es unterschiedliche Wege. Welcher geeignet ist, hängt davon ab, ob der geplante Einsatz die jeweiligen Voraussetzungen vollständig erfüllt. Die Verfahren sind keine frei austauschbaren Qualitätsstufen.
STS: Betrieb innerhalb eines festgelegten Standardszenarios
Ein EU-Standardszenario beschreibt konkrete Betriebsbedingungen, Anforderungen an das Fluggerät und die Qualifikation der Fernpiloten. Passt der Betrieb vollständig dazu, kann der Betreiber eine entsprechende Erklärung abgeben. Der Start innerhalb dieses Rahmens setzt die behördliche Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung voraus.
Für einen solchen Betrieb ist keine individuelle Betriebsgenehmigung nach dem SORA-Verfahren erforderlich. Die Verantwortung für die Einhaltung des Szenarios und die örtlichen Voraussetzungen bleibt beim Betreiber. EASA: Standardszenarien
PDRA: Genehmigung auf Grundlage einer vordefinierten Risikobewertung
Eine PDRA ist eine von EASA veröffentlichte Risikobewertung für bestimmte Betriebsbedingungen. Passt ein Vorhaben dazu, kann diese Grundlage das Verfahren vereinfachen.
Eine PDRA ist jedoch selbst keine Flugfreigabe: Der Betreiber muss weiterhin eine Betriebsgenehmigung beantragen und die vorgesehenen Maßnahmen nachweisen. EASA: Predefined Risk Assessment
SORA: Risiken des vorgesehenen Betriebs systematisch bewerten
SORA steht für Specific Operations Risk Assessment. Die Methodik betrachtet insbesondere Risiken für Menschen am Boden und für andere Luftverkehrsteilnehmer. Aus der Bewertung werden betriebliche Grenzen, technische Anforderungen und Schutzmaßnahmen abgeleitet.
FlyClean nutzt SORA für die flugbetriebliche Risikobewertung. Für einen konkreten Auftrag kommt es darauf an, ob System, Arbeitsweise und Einsatzbedingungen vom maßgeblichen Betriebsrahmen abgedeckt sind. Nicht für jeden Auftrag ist automatisch eine vollständig neue SORA erforderlich. Umgekehrt erlaubt eine vorhandene Risikobewertung nicht pauschal jeden Flug an jedem Ort. EASA: SORA
Mit SORA 2.5 hat EASA das Verfahren weiterentwickelt. Für die praktische Anwendung zählen die Vorgaben der zuständigen Behörde und der gültige Genehmigungsrahmen. SORA ist weder ein allgemeines Sicherheitssiegel noch eine Datenschutz-Zertifizierung. EASA: Einführung von SORA 2.5
Auch die Forschung entwickelt die Risikobewertung weiter. Im Projekt U-AGREE arbeitet das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt an verbesserten Modellen für Luft- und Bodenrisiken. Das zeigt, dass professioneller Drohnenbetrieb nicht nur Flugtechnik, sondern auch eine nachvollziehbare Bewertung möglicher Auswirkungen braucht. DLR: U-AGREE
Flugzonen: Darf an Ihrem Gebäude geflogen werden?
Eine betriebliche Genehmigung beantwortet noch nicht jede Frage zum Einsatzort. In geografischen UAS-Gebieten gelten zusätzliche Bedingungen, beispielsweise in der Nähe von Flughäfen, Industrie- und Energieanlagen, Verkehrswegen, Krankenhäusern oder geschützten Gebieten.
Eine markierte Zone bedeutet nicht automatisch ein vollständiges Flugverbot. Je nach Gebiet können Zustimmungen, Genehmigungen oder besondere Auflagen einen Betrieb ermöglichen. Ebenso ist ein unmarkierter Bereich keine pauschale Freigabe für eine Drohnenreinigung.
Die offizielle dipul-Flugzonenkarte zeigt geografische Gebiete und unterstützt die Standortprüfung. Dabei müssen alle betroffenen Gebiete betrachtet werden: Mehrere Einschränkungen können sich überlagern. dipul: Geografische Gebiete
Flughafen, Kontrollzone und kurzfristige Beschränkungen
Abhängig von Standort und Vorhaben kann zusätzlich eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich sein. Diese ist von einer Betriebsgenehmigung und von Zustimmungen für geografische Gebiete zu unterscheiden. Zuständig ist die jeweilige Flugverkehrskontrollstelle; das ist nicht an jedem Flugplatz derselbe Anbieter.
Hinzu kommen zeitlich begrenzte Einschränkungen. Die DFS weist ausdrücklich darauf hin:
„Sowohl an Flughäfen als auch im Luftraum kann es zu kurzfristigen Einschränkungen kommen.“
Deshalb gehört zur Vorbereitung neben der Kartenprüfung auch die Berücksichtigung aktueller Luftfahrtinformationen. Ein älterer Kartenauszug oder die Freischaltung in einer Hersteller-App genügt dafür nicht. DFS: Anträge und Genehmigungen
Wer ist in Deutschland zuständig?
Für Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie ist je nach Zuständigkeit das Luftfahrt-Bundesamt oder eine Landesluftfahrtbehörde Ansprechpartner. Dabei ist grundsätzlich der Hauptwohnsitz beziehungsweise Unternehmenssitz des Betreibers relevant. Örtliche Genehmigungen und Abstimmungen richten sich dagegen nach dem Einsatzort und der jeweiligen Fragestellung.
Für Kunden bedeutet das: Ein deutschlandweiter Einsatz braucht eine Prüfung des konkreten Standorts. Es gibt keine einzelne Zustimmung, die automatisch sämtliche flugbetrieblichen, örtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen ersetzt. Bundesportal: Betriebsgenehmigung für Drohnenflüge
Welche Qualifikation brauchen Drohnenpiloten?
Die Begriffe A1/A3, A2 und STS beziehen sich auf unterschiedliche Qualifikationen und Einsatzbedingungen:
A1/A3: EU-Kompetenznachweis für entsprechende Flüge in der offenen Kategorie.
A2: EU-Fernpilotenzeugnis für die Unterkategorie A2, mit zusätzlichen Anforderungen gegenüber A1/A3.
STS: Für den Betrieb nach EU-Standardszenarien sind die dafür vorgesehenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nachzuweisen.
Bei einem Betrieb nach SORA oder PDRA ergeben sich die erforderlichen Kompetenzen aus den maßgeblichen Anforderungen und dem genehmigten Betrieb. Ein A2-Zeugnis allein ist deshalb keine allgemeine Berechtigung für Reinigungsflüge. Ebenso ist ein STS-Nachweis nicht automatisch bei jedem SORA-Betrieb vorgeschrieben. BMV: Qualifikationen im Drohnenbetrieb, EASA: Wege zur Betriebsgenehmigung
So ist FlyClean aufgestellt
FlyClean verfügt über eine Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamts und die Fernpilotenqualifikationen A1/A3, A2 und STS. Für die flugbetriebliche Risikobewertung nutzen wir SORA. Welche Voraussetzungen für einen Auftrag maßgeblich sind, prüfen wir anhand der vorgesehenen Arbeiten und des zulässigen Betriebsrahmens.
Nicht jeder Betrieb in der speziellen Kategorie braucht eine individuelle Betriebsgenehmigung: Erfüllt er vollständig ein EU-Standardszenario und liegt die behördliche Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung vor, kann der entsprechende Erklärungsweg ausreichen. Eine vorhandene LBA-Genehmigung ist deshalb weder mit einer generellen Pflicht für jeden Anbieter noch mit einer uneingeschränkten Freigabe für jeden Standort gleichzusetzen.
Wie wird die Drohnenreinigung vor Ort abgesichert?
FlyClean fliegt ausschließlich mit direktem Sichtkontakt zur Drohne. Das Kamerabild kann Orientierung und Kontrolle unterstützen, ersetzt diesen Sichtkontakt aber nicht.
Vor Ort müssen Flugbereich und Arbeitsablauf zum Objekt passen. Dazu gehören unter anderem sichere Start- und Landebereiche, Hindernisse, die Schlauchführung sowie der Schutz von Beschäftigten, Bewohnern und Passanten. Eine Reinigung über einem Eingang oder neben einer Zufahrt verlangt andere Absprachen als die Arbeit an einer frei zugänglichen Gebäudeseite.
Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung ist dabei eine eigene Aufgabe und wird nicht durch SORA ersetzt. Je nach Einsatz sind Absperrungen, Zugangsregelungen, persönliche Schutzausrüstung und Absprachen mit dem Auftraggeber erforderlich.
Wetter, Sicht und technische Bedingungen werden berücksichtigt. Wenn ein sicherer Betrieb nicht möglich ist, wird der Einsatz angepasst, verschoben oder unterbrochen. DGUV: Sicherer Umgang mit Multikoptern
Kamera und Datenschutz: Wird bei der Reinigung gefilmt?
Die für den laufenden Flugbetrieb verwendeten Steuerungskameras von FlyClean sind eingeschaltet, zeichnen aber keine Fotos oder Videos auf. Bild- und Videocache sowie die Cloud-Speicherung sind deaktiviert.
Keine Aufzeichnung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Auch ein Livebild kann Personen, Kennzeichen oder private Bereiche erkennbar zeigen. Deshalb ist ein bewusster Umgang mit Blickrichtung und erfasstem Arbeitsbereich wichtig. Die Datenschutzstelle Liechtenstein erläutert diesen Unterschied ausdrücklich auch für Liveübertragungen.
Steuerung, Objektdokumentation und Veröffentlichung unterscheiden
Eine separat vereinbarte Aufnahme zur Objektdokumentation ist ein anderer Zweck als die Unterstützung des laufenden Flugs. Gleiches gilt für Bilder, die später als Referenz veröffentlicht werden sollen.
Wir stimmen separate Objektaufnahmen mit Ihnen ab. Dabei sind die erforderlichen Rechte und Datenschutzanforderungen zu berücksichtigen. Die Zustimmung eines Auftraggebers ersetzt nicht automatisch die Rechte erkennbarer Bewohner, Beschäftigter oder Passanten.
Je nach Einsatz sind Informationen für Betroffene und weitere Datenschutzmaßnahmen erforderlich. Ein Hinweisschild kann zur Transparenz beitragen, ersetzt aber keine zulässige Rechtsgrundlage. Die Berliner Datenschutzaufsicht betont die notwendige Abwägung der Interessen und die Informationspflichten beim Einsatz von Kameradrohnen.
Weitere Informationen zu unserem Umgang mit Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Was gehört neben dem Flugrecht zur Vorbereitung?
Versicherung und Eigentümerzustimmung
Für den Drohnenbetrieb ist die gesetzlich erforderliche Haftpflichtdeckung zu beachten. Eine allgemeine Betriebshaftpflicht ist nicht automatisch ein ausreichender Nachweis für den konkreten Flugbetrieb. Entscheidend sind der versicherte Betrieb, der Geltungsbereich und die Bedingungen des Vertrags. § 43 Luftverkehrsgesetz
Zugang, Start- und Landeflächen sowie erforderliche Eigentümerzustimmungen werden gesondert geklärt. Müssen öffentliche Gehwege oder andere Verkehrsflächen genutzt oder gesperrt werden, können zusätzliche örtliche Verfahren nötig sein. Eine Eigentümerzustimmung ersetzt weder die flugbetriebliche Prüfung noch gegebenenfalls weitere Genehmigungen. § 21i Luftverkehrs-Ordnung
Reinigungswasser und Reinigungsmittel
Auch Reinigungswasser muss zum Einsatzkonzept passen. Es kann abgelöste Verschmutzungen, Beschichtungsbestandteile oder Reinigungsmittel enthalten. Je nach Verfahren und örtlichen Vorgaben sind Auffangen, Vorbehandlung und eine geeignete Ableitung oder Entsorgung zu organisieren.
Die kommunalen Anforderungen unterscheiden sich: München verlangt beispielsweise eine Genehmigung für die Einleitung entsprechenden Reinigungsabwassers in den städtischen Kanal. Bielefeld beschreibt ein Anzeigeverfahren und Anforderungen an Sammlung und Vorbehandlung. Diese Beispiele sind keine deutschlandweit einheitliche Fristenregel.
Bei Reinigungsmitteln sind die Eignung für die Oberfläche, Herstellerangaben und gegebenenfalls Gefahrstoff- oder Biozidvorgaben zu berücksichtigen. „Biologisch abbaubar“ ist keine allgemeine Erlaubnis, belastetes Wasser im Boden versickern zu lassen.
Denkmalschutz und Tiere am Gebäude
Bei einem denkmalgeschützten Objekt können Vorgaben der zuständigen Denkmalschutzbehörde das Verfahren beeinflussen. Bei Dächern und Fassaden sind außerdem beispielsweise Nester oder Fledermausquartiere zu beachten.
Es gibt keine pauschale Kalenderregel, nach der außerhalb einer bestimmten Brutzeit jede Reinigung zulässig wäre. Geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten können auch darüber hinaus relevant sein. Ein entsprechender Verdacht muss vor der Reinigung geklärt werden.
So läuft die Vorbereitung mit FlyClean ab
1. Sie beschreiben Ihr Objekt
Für die erste Prüfung helfen uns die Einsatzadresse, aktuelle Fotos, ungefähre Flächen und Gebäudehöhen sowie Angaben zu Material und Verschmutzung. Bitte nennen Sie auch bekannte Besonderheiten: etwa starken Publikumsverkehr, sensible Produktionsbereiche, Denkmalschutz oder Tiere am Gebäude.
2. Wir prüfen Standort und Verfahren
Wir betrachten die flugbetrieblichen Voraussetzungen, die Gebäudeumgebung und das geeignete Reinigungsverfahren. Dabei klären wir, welche Abstimmungen nötig sind und ob die vorgesehenen Arbeiten unter den gegebenen Bedingungen möglich sind.
3. Wir stimmen die Durchführung mit Ihnen ab
Zufahrt, Aufstellflächen, Zugang und gegebenenfalls Wasser- oder Stromversorgung werden rechtzeitig besprochen. Wenn Sie Eigentümerzustimmungen beschaffen oder Bewohner beziehungsweise Beschäftigte informieren müssen, sagen wir Ihnen konkret, was benötigt wird. Die jeweiligen Aufgaben werden vor dem Einsatz abgestimmt.
4. Am Einsatztag wird erneut geprüft
Vor dem Start werden die aktuellen Bedingungen und der vorbereitete Arbeitsbereich kontrolliert. Ändert sich die Situation, etwa durch Wetter, Personen im Arbeitsbereich oder eine Einschränkung des Luftraums, wird der Ablauf entsprechend angepasst. Eine Terminvereinbarung ist keine Zusage, unabhängig von den Bedingungen zu starten.
Welche Nachweise sollten Auftraggeber prüfen?
Bei der Auswahl eines Dienstleisters sind nachvollziehbare Unterlagen aussagekräftiger als pauschale Werbeversprechen. Fragen Sie nach dem für den Auftrag zutreffenden Betriebsrahmen, den erforderlichen Pilotenqualifikationen und der passenden Versicherungsbestätigung.
Bei einer Betriebsgenehmigung sind insbesondere ausstellende Behörde, Gültigkeit, erfasste Betriebsarten und relevante Auflagen wichtig.
Bei einem STS-Betrieb zählen unter anderem die Erklärung, die behördliche Bestätigung und die Einhaltung des Szenarios. Persönliche Zeugnisnummern, ungeschwärzte Bescheide oder sensible Betriebsdetails müssen dafür nicht öffentlich im Internet stehen.
Ein kompetenter Anbieter sollte erläutern können, wie der konkrete Auftrag in seinen zulässigen Betriebsrahmen passt. Eine Registrierung oder ein Pilotenzeugnis allein beantwortet diese Frage nicht.
Häufige Fragen zu Genehmigungen und Datenschutz
Muss ich als Kunde selbst eine Fluggenehmigung beantragen?
FlyClean übernimmt die flugbetriebliche Prüfung und koordiniert notwendige Genehmigungen und Abstimmungen. Ihre Mitwirkung kann beispielsweise bei Eigentümerzustimmungen, Zugängen oder Informationen an Gebäudenutzer erforderlich sein. Wir klären vorab, wer welche Aufgabe übernimmt.
Ist eine Drohnenreinigung in einer Flugzone ausgeschlossen?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die Art des Gebiets, die geltenden Bedingungen und der konkrete Einsatz. Ob Zustimmungen, Genehmigungen oder weitere Freigaben benötigt werden, ergibt sich aus der Standortprüfung.
Wird für jeden Auftrag eine neue SORA erstellt?
Nicht zwingend. Ein genehmigter Betriebsrahmen kann wiederkehrende Einsätze abdecken. Jeder Auftrag muss dennoch darauf geprüft werden, ob seine Bedingungen dazu passen. Eine neue oder geänderte Genehmigung kann erforderlich werden, wenn der bestehende Rahmen nicht ausreicht.
Bedeutet eine Kamera an der Drohne, dass alles aufgezeichnet wird?
Nein. Die Steuerungskameras von FlyClean zeichnen im laufenden Flugbetrieb nicht auf; Cache und Cloud-Speicherung sind deaktiviert. Separate Dokumentationsaufnahmen werden abgestimmt. Auch beim Livebild bleibt der Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
Wie lange dauert die Vorbereitung?
Das hängt von Objekt, Standort, Unterlagen und gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Entscheidungen ab. Eine allgemeine Bearbeitungsdauer für alle Einsätze lässt sich deshalb nicht seriös nennen. Frühzeitige Angaben zum Objekt helfen bei der Planung.
Die wichtigsten Fachbegriffe kurz erklärt
UAS: Unbemanntes Luftfahrzeugsystem, also die Drohne und die zum Betrieb gehörenden Komponenten.
Open / offen: Betriebskategorie mit festgelegten Grenzen und Bedingungen, innerhalb derer keine vorherige Betriebsgenehmigung erforderlich ist.
Specific / speziell: Betriebskategorie für Vorhaben außerhalb der offenen Kategorie, mit einem dafür vorgesehenen Genehmigungs- oder Erklärungsweg.
STS: EU-Standardszenario mit festgelegten Voraussetzungen für einen Betrieb auf Grundlage einer Erklärung.
PDRA: Vordefinierte Risikobewertung als mögliche Grundlage einer Betriebsgenehmigung.
SORA: Methodik zur Bewertung und Minderung der Risiken eines vorgesehenen Drohnenbetriebs.
VLOS / Sichtflug: Betrieb mit direktem Sichtkontakt zur Drohne.
Geozone: Gebiet, in dem besondere Regeln für den Drohnenbetrieb gelten.
LBA: Luftfahrt-Bundesamt, unter anderem zuständig für bestimmte Aufgaben der Registrierung, Qualifikation und Genehmigung.
DFS: Deutsche Flugsicherung, ein Ansprechpartner für Luftfahrtinformationen und Freigaben in den von ihr betreuten Bereichen.
NOTAM: Kurzfristig relevante Luftfahrtinformation, beispielsweise zu Einschränkungen oder Änderungen im Luftraum.
Ist Drohnenreinigung an Ihrem Standort möglich?
Ob Fassadenreinigung, Dachreinigung, PV-Reinigung oder Industriereinigung: Die Voraussetzungen lassen sich am besten anhand des konkreten Objekts klären.
Senden Sie uns Standort, Fotos und die wichtigsten Eckdaten.
Wir prüfen die Möglichkeiten, koordinieren die Vorbereitung und erklären Ihnen die nächsten Schritte – für Projekte in ganz Deutschland.
Fachlicher Stand: 27. Oktober 2026. Dieser Beitrag erläutert allgemeine Grundlagen und die beschriebene Arbeitsweise von FlyClean. Die konkrete Zulässigkeit richtet sich nach Einsatz, Standort, gültigen Bescheiden und aktuellen Vorgaben.





Kommentare