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Reinigungswasser bei der Drohnenreinigung: Auffangen, Aufbereiten oder Entsorgen?

vor 3 Tagen
6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 18 Stunden

Bei einer Drohnenreinigung zählt nicht nur das Ergebnis an Fassade, Dach oder Photovoltaikanlage. Ebenso wichtig ist, was mit dem ablaufenden Wasser passiert. Muss es aufgefangen werden? Darf es in die Kanalisation? Und gelten überall in Deutschland dieselben Regeln?


Die kurze Antwort: Reinigungswasser muss passend zu seiner Belastung und den Vorgaben am Standort behandelt werden. Ein vollständiger Abtransport ist nicht bei jedem Einsatz erforderlich. Eine kontrollierte Einleitung kann zulässig sein – gegebenenfalls nach Vorbehandlung und mit der erforderlichen Zustimmung.

FlyClean berücksichtigt diese Fragen bei der Einsatzplanung. Mit vielen Städten bestehen bereits Vereinbarungen zum Umgang mit Reinigungswasser. Soweit ein Einsatz davon abgedeckt ist, entfällt eine erneute Einzelanfrage. Zusätzliche Anforderungen am Objekt bleiben dabei zu beachten.



Wann wird Reinigungswasser zu Abwasser?


Wasser kann durch die Reinigung seine Eigenschaften verändern: Es nimmt Verschmutzungen und gegebenenfalls Bestandteile der gereinigten Oberfläche oder eingesetzter Produkte auf.

Das Wasserhaushaltsgesetz definiert durch Gebrauch verändertes Wasser als Schmutzwasser. Entscheidend ist daher nicht allein, welches Wasser zu Beginn verwendet wird, sondern auch, was während der Reinigung hineingelangt.



Auch ohne zugesetzte Reinigungsmittel?


Ja. Der Verzicht auf Reinigungsmittel bedeutet nicht automatisch, dass das ablaufende Wasser unbelastet ist.

Die Stadtwerke Dachau nennen beispielsweise abgelöste Ruß- und Staubpartikel sowie organische Bestandteile wie Vogelkot, Moose und Algen. Je nach Verschmutzung können außerdem Schadstoffe enthalten sein.


Auch die vorhandene Beschichtung kann eine Rolle spielen: Das Umweltbundesamt erläutert, dass Biozide aus bestimmten Fassadenfarben und Putzen durch Wasser ausgewaschen werden können. Ob entsprechende Stoffe vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Aufbau der Oberfläche ab. Quelle: Umweltbundesamt


Für die Planung bedeutet das: Oberfläche, Verschmutzung und Reinigungsverfahren müssen gemeinsam betrachtet werden. Die Bezeichnung „Reinigung mit reinem Wasser“ ersetzt diese Prüfung nicht.



Muss Reinigungswasser immer aufgefangen werden?


Eine pauschale Antwort für sämtliche Gebäude und Standorte wäre ungenau. Zu klären sind insbesondere:


  • Welche Verschmutzungen werden gelöst?

  • Werden Beschichtungen oder andere Oberflächenbestandteile abgetragen?

  • Welche Reinigungsmittel kommen zum Einsatz?

  • Wohin entwässert die Fläche?

  • Welche örtlichen Anforderungen gelten?


Für Fassadenreinigungen veröffentlichen verschiedene Kommunen konkrete Vorgaben zum Auffangen und zur anschließenden Behandlung. Daneben gibt es unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Anforderungen. Solche Regelungen müssen jedoch im jeweiligen Geltungsbereich gelesen werden.


Genehmigungsfrei bedeutet dabei nicht automatisch, dass Wasser unkontrolliert ablaufen darf.


Anforderungen an den Abwasserweg und die Wasserqualität können trotzdem bestehen.



Auffangen, Aufbereiten und Entsorgen: Was ist der Unterschied?


Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Schritte. Sie bedeuten nicht, dass bei jeder Reinigung das gesamte Wasser mit einem Tankfahrzeug abgeholt werden muss.



Auffangen: Wasser gezielt erfassen


Beim Auffangen wird verhindert, dass ablaufendes Reinigungswasser unkontrolliert verteilt wird. Die Stadt Bielefeld nennt hierfür beispielsweise Folienrinnen entlang einer Fassade. Die passende technische Lösung hängt vom Gebäude und den örtlichen Verhältnissen ab.



Aufbereiten: Belastungen gezielt entfernen


Eine Vorbehandlung kann beispielsweise darin bestehen, Feststoffe durch Absetzen oder geeignete Filter zurückzuhalten. Das Dachauer Infoblatt nennt diese Verfahren für Fassadenreinigung ohne zugesetzte Reinigungsmittel. Zurückgehaltene Schlämme sind gesondert zu entsorgen und dürfen nicht mit in die Kanalisation gelangen.


Ein einfacher Filter ist allerdings keine universelle Lösung für sämtliche Inhaltsstoffe. Welche Behandlung ausreicht, muss zur tatsächlichen Belastung passen.



Entsorgen: Wenn eine Einleitung nicht infrage kommt


Ist eine zulässige Einleitung nicht möglich, kann eine gesonderte Entsorgung erforderlich werden. Die Stadt Bielefeld beschreibt die Entsorgung durch einen Entsorgungsfachbetrieb als mögliche Lösung und verlangt bei eingesetzten Reinigungschemikalien eine vorherige Abstimmung über den zulässigen Umgang mit dem Abwasser.



Darf Reinigungswasser einfach in den nächsten Abfluss?


Ein sichtbarer Ablauf ist noch kein Nachweis für eine geeignete Einleitstelle.


Ein Schmutzwasserkanal, ein Mischwasserkanal und ein Regenwasserkanal haben unterschiedliche Funktionen. Deshalb muss geklärt werden, an welches System ein Hofablauf, eine Rinne oder ein anderer Anschluss tatsächlich angeschlossen ist.

Die Stadtwerke Dachau weisen ausdrücklich darauf hin, dass Fassadenwaschwasser weder im eigenen Untergrund versickern noch über Regenwasserkanäle mit direkter Gewässerverbindung abgeleitet werden darf. Quelle: Stadtwerke Dachau

Für die Einsatzplanung sind Entwässerungspläne oder verlässliche Auskünfte zum vorhandenen Kanalsystem deshalb hilfreich. Auch bei einem geeigneten Anschluss müssen die jeweiligen Einleitbedingungen erfüllt sein.



Warum unterscheiden sich die Vorgaben je nach Stadt oder Kommune?


Für den Umgang mit Abwasser gelten bundesweite wasserrechtliche Grundlagen. Hinzu kommen landesrechtliche Regelungen sowie örtliche Entwässerungssatzungen und Anforderungen der zuständigen Abwasserbetriebe.

Die Unterschiede betreffen beispielsweise Genehmigungen, Anzeigen und die Organisation wiederkehrender Arbeiten.


Das zeigt der Vergleich offizieller kommunaler Informationen zur Fassadenreinigung.



München: Objektgenehmigung oder längerfristige Genehmigung


München verlangt für die Einleitung von Abwasser aus der Oberflächenreinigung in die städtische Kanalisation eine Einleitgenehmigung.

Neben einer Genehmigung für ein einzelnes Objekt bietet die Stadt eine objektunabhängige Genehmigung an, die fünf Jahre auf Widerruf gilt. Einzelne Reinigungsarbeiten können innerhalb dieses Rahmens per E-Mail angemeldet werden.

Das Beispiel zeigt: Eine längerfristige Genehmigung kann den Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass jede objektbezogene Anmeldung entfällt.



Frankfurt am Main: Unterschiede nach Verfahren und Umfang


Frankfurt beschreibt die Fassadenreinigung ohne Chemieeinsatz bei Einleitung auf Privatgelände in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation als genehmigungsfrei. Zum Rückhalt von Feststoffen genügt nach dem Merkblatt in der Regel Filtervlies.

Außerdem nennt die Stadt vereinfachte Anforderungen für kleine Vorhaben: Bei einfachen Reinigungsverfahren ohne Entschichtung, ausschließlich mit Wasser und ohne Säuren, Laugen oder Lösemittel werden für Gesamtflächen unter 300 m² keine besonderen Anforderungen an Erfassung und Behandlung gestellt. Für Kleinstprojekte bis 300 m² nennt das Merkblatt eine Anzeigepflicht.


Diese Flächengrenze ist keine pauschale deutschlandweite Ausnahme.


Sie erlaubt insbesondere keine beliebige Versickerung oder Ableitung in Regenwasserkanäle.



Bielefeld: Anzeige vor Beginn der Arbeiten


Das Bielefelder Merkblatt verlangt, dass ausführende Betriebe geplante Fassadenreinigungen und Fassadenentschichtungen vor Arbeitsbeginn schriftlich anzeigen.

Auch bei einer Reinigung mit klarem Wasser sieht die Stadt das Auffangen des Abwassers und die Entfernung von Feststoffen vor der Einleitung in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal vor. Bei Reinigungsmitteln sind zusätzliche Angaben und Abstimmungen erforderlich.



Dachau: Unterschiedliche Wege mit und ohne Reinigungsmittel


Die Stadtwerke Dachau unterscheiden zwischen Fassadenreinigung mit Wasser ohne Zusätze und Verfahren mit Reinigungsmitteln oder Chemikalien.

Für die Reinigung ohne Zusätze beschreibt das Infoblatt Auffangen, Feststoffrückhalt und anschließende Zuführung zum Schmutzwasserkanal auf dem Grundstück. Beim Chemikalieneinsatz nennt es eine gesonderte Entsorgung oder eine mobile Behandlung vor der Einleitung.


Die Beispiele dienen der Orientierung. Maßgeblich sind die aktuellen Anforderungen am Einsatzort und gegebenenfalls bestehende Genehmigungen oder Vereinbarungen.



Gelten die Beispiele auch für Dach- und PV-Reinigung?


Die genannten kommunalen Merkblätter behandeln Fassadenreinigung. Ihre einzelnen Anforderungen und Ausnahmen sollten deshalb nicht ungeprüft auf Dächer, Glasflächen oder Photovoltaikanlagen übertragen werden.

Für diese Flächen sind ebenfalls die tatsächliche Veränderung des Wassers und der vorgesehene Abwasserweg zu prüfen. Die bundesrechtliche Definition von Schmutzwasser knüpft an die Veränderung durch den Gebrauch an, nicht an den Einsatz einer bestimmten Reinigungstechnik.


Für die Planung ist daher entscheidend, wohin das Wasser nach der Reinigung gelangt. Das kann je nach Gebäude und Entwässerung unterschiedlich sein. Eine vorhandene Dachrinne allein beantwortet die Frage nach einer zulässigen Ableitung noch nicht.



Was übernimmt FlyClean bei der Planung?


Wir berücksichtigen den Umgang mit Reinigungswasser bei der Vorbereitung Ihres Einsatzes. Dazu gehören die Prüfung der Voraussetzungen am Objekt und gegebenenfalls notwendige Abstimmungen mit der zuständigen Stelle.

Mit vielen Städten bestehen bereits Vereinbarungen zum Umgang mit Reinigungswasser.


Soweit Ihr Einsatz davon abgedeckt ist, muss nicht jedes Objekt erneut einzeln angefragt werden.


Ob zusätzliche Angaben, Anzeigen oder Freigaben erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Geltungsbereich.

Für die Vorbereitung helfen uns insbesondere:


  • die genaue Objektadresse,

  • Fotos der zu reinigenden Flächen und ihrer Umgebung,

  • vorhandene Angaben zu Beschichtungen oder besonderen Verschmutzungen,

  • Informationen zur Grundstücksentwässerung, soweit verfügbar,

  • Angaben zu Zugang und nutzbaren Anschlüssen.


Wenn Ihre Mitwirkung erforderlich ist, teilen wir Ihnen mit, welche Informationen oder Unterlagen benötigt werden.

Informationen zu Flugbedingungen und weiteren Voraussetzungen finden Sie auch in unserem Beitrag „Drohnenreinigung: Genehmigungen, Flugzonen und Datenschutz“.



Häufige Fragen zum Reinigungswasser


Bedeutet Reinigung ohne Chemie automatisch, dass kein Abwasser entsteht?


Nein. Auch Wasser ohne zugesetzte Reinigungsmittel kann durch aufgenommene Verschmutzungen seine Eigenschaften verändern. Entscheidend ist der Zustand nach der Verwendung.



Muss das gesamte Wasser mit einem Tankfahrzeug abgeholt werden?


Nicht grundsätzlich. Je nach Belastung und örtlichen Bedingungen kann eine kontrollierte Einleitung nach geeigneter Vorbehandlung zulässig sein. Ist das nicht möglich, ist ein anderer zulässiger Entsorgungsweg erforderlich.



Darf Wasser auf dem eigenen Grundstück einfach versickern?


Das Eigentum am Grundstück ersetzt keine wasserrechtliche Prüfung. Die genannten kommunalen Hinweise zur Fassadenreinigung untersagen die Versickerung des anfallenden Waschwassers.



Gibt es eine deutschlandweite Ausnahme für Fassaden unter 300 m²?


Eine solche pauschale Zusage lässt sich aus den hier dargestellten kommunalen Informationen nicht ableiten. Das Frankfurter Merkblatt enthält konkrete Vereinfachungen, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind.



Ersetzt eine Fluggenehmigung die Klärung des Abwassers?


Nein. Die Zulässigkeit des Drohnenbetriebs und der Umgang mit dem Reinigungswasser sind getrennte Fragen. Beide müssen bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden.


Wir klären die Voraussetzungen für Ihr Objekt


Eine professionelle Drohnenreinigung berücksichtigt die Oberfläche, das Umfeld und den Weg des Reinigungswassers. Welche Maßnahmen erforderlich sind, lässt sich am konkreten Standort beurteilen.


Sie planen eine Fassadenreinigung, Dachreinigung oder PV-Reinigung? Senden Sie uns die wichtigsten Angaben zu Ihrem Objekt. Wir prüfen die Voraussetzungen und erläutern Ihnen die nächsten Schritte.


Stand der Quellenprüfung: 27. Oktober 2026. Die kommunalen Beispiele dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Prüfung der aktuellen Anforderungen am jeweiligen Einsatzort.

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